Satzung der nichtrechtsfähigen kirchlichen Stiftung
Evangelische Familienstiftung Wolfsburg

§ 1 Name, Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen "Evangelische Familienstiftung Wolfsburg".

(2) Sie ist eine nicht rechtsfähige kirchliche Stiftung öffentlichen Rechts in der Verwaltung des Ev.-luth. Kirchenkreises Wolfsburg und wird von diesem im Rechtsverkehr vertreten.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von kirchlicher Arbeit für Familien in der Region Wolfsburg.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuwendungen zur Finanzierung von Personalkosten und der Förderung von Vorhaben, die in der Lebensform Familie Unterstützung durch Beratung, Förderung der Kompetenz im Zusammenleben, Bildungsangebote oder Einzelfallhilfen benötigen.
Diese Hilfe kann unmittelbar an zu fördernde Personen oder über Personal- und Sachleistungen der kirchlichen Einrichtungen erteilt werden. Die Förderung soll einen gesellschaftlichen Beitrag zur Lebensqualität in der Stadt Wolfsburg leisten und als Stiftung der evangelischen Kirche christliche Werte vermitteln. Sie soll der Stellung und dem Ansehen der evangelischen Kirche in Wolfsburg dienlich sein.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Es wird als Sondervermögen des Kirchenkreises Wolfsburg verwaltet. Erlöse aus dem Verkauf kirchengemeindlichen Grundbesitzes der Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Ludgeri Ehmen, die in die Stiftung eingebracht worden sind, bilden zur Zeit der Gründung das Stiftungsvermögen I. Weitere Verkaufserlöse können eingebracht werden. Zustiftungen Dritter bilden das Stiftungsvermögen II. Mit Wirkung vom 01. Januar 2010 wurden beide Stiftungsvermögen zusammengeführt.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen.

(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind.

(4) Die Stiftung nimmt weitere Zustiftungen, auch mit eingrenzender Zweckbestimmung, entgegen. Sie können auf Wunsch der Zustifter als Sonderfonds geführt werden.

§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Erträge aus den Vermögenswerten sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Dies gilt auch für Spenden, die der Stiftung zu diesem Zweck zugewendet werden.

(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.

(3) Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

(4) Vermögensumschichtungen sind zulässig.

(5) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

§ 6 Stiftungsorgan

(1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen

§ 7 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus bis zu sieben Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in.

(2) Mitglieder sind der/die Superintendent/in des Ev.-luth. Kirchenkreises Wolfsburg sowie ein weiteres gewähltes oder berufenes Mitglied des Kirchenkreisvorstandes.

(3) Weitere Mitglieder sind je ein/e verantwortliche/r Vertreter/in der Stadt Wolfsburg und der Volkswagen AG.

(4) Die Mitglieder nach Absatz 2 können bis zu drei weitere Mitglieder bestellen(kooptierte Mitglieder).

(5) Die Amtszeit der Stiftungsratsmitglieder beträgt vier Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Scheidet ein Stiftungsratsmitglied während der Amtszeit aus, so bestellt der verbleibende Stiftungsrat eine/n Nachfolger/in nur für den Rest der Amtsperiode.

(6) Dem Stiftungsrat sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenstellung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein. Der Stiftungsrat kann sachkundige Berater/innen zu seiner Entscheidungsfindung hinzuziehen.

(7) Die Mitglieder des Stiftungsrates müssen einer ACK-Kirche angehören und in ihrer Mehrheit Glieder der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers sein

§ 8 Aufgaben des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen diese Entscheidung steht dem Kirchenkreisvorstand des Ev.-luth. Kirchenkreises Wolfsburg ein Vetorecht zu, wenn sie gegen die Satzung oder rechtliche Bestimmungen verstößt.

(2) Im Rahmen seiner öffentlichen Berichterstattung sorgt der Stiftungsrat auch für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.

(3) Beschlüsse des Stiftungsrates werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn drei Mitglieder des Stiftungsrates dies verlangen.

(4) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens vier Mitglieder, unter ihnen der/die Vorsitzende oder die Stellvertretung, anwesend sind. Ladungsfehler sind geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.

(5) Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden, ersatzweise der Stellvertretung, den Ausschlag.

(6) Über die Sitzungen sind zeitnah Niederschriften zu fertigen und von dem/von der Sitzungsleiter/in und dem/der Protokollanten/in zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Stiftungsrates zur Kenntnis zu bringen.

(7) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen oder fernschriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von zwei Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung.

(8) Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks, die Auflösung oder die Verselbständigung der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden.

(9) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Kirchenkreisvorstandes des Ev.-luth. Kirchenkreises Wolfsburg und der Genehmigung des Landeskirchenamtes.

§ 9 Treuhandverwaltung

(1) Der Ev.-luth. Kirchenkreis Wolfsburg verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen. Er vergibt die Stiftungsmittel und wickelt die Fördermaßnahmen ab.

(2) Der Ev.-luth. Kirchenkreis Wolfsburg legt dem Stiftungsrat auf den 31.12. eines jeden Jahres einen Bericht vor, der auf der Grundlage eines testierten Vermögensnachweises die Mittelverwendung erläutert.

(3) Der Ev.-luth. Kirchenkreis Wolfsburg belastet die Stiftung für seine Verwaltungsleistungen mit pauschalierten Kosten. Vereinbarte Zusatzleistungen und Reiseaufwendungen werden gesondert abgerechnet.

§ 10 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung

(1) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes vom Kirchenkreisvorstand des Ev.-luth. Kirchenkreises Wolfsburg und dem Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen.

(2) Der Kirchenkreisvorstand des Ev.-luth. Kirchenkreises Wolfsburg und der Stiftungsrat können gemeinsam die Auflösung der Stiftung oder die Zulegung der Stiftung zu einer anderen Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig in dieser Stiftung zu erfüllen. Der Kirchenkreisvorstand des Ev.-luth. Kirchenkreises Wolfsburg kann allein die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn innerhalb von 10 Jahren (Termin ist der 31.12.2020) ein Vermögen von € 1.000.000,00 (in Worten: eine Million) nicht erreicht wird.

(3) Beschlüsse nach diesem Paragraphen bedürfen der ¾-Mehrheit im Stiftungsrat und im Kirchenkreisvorstand des Ev.-luth. Kirchenkreises Wolfsburg und bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.

§ 11 Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen an den Ev.-luth. Kirchenkreis Wolfsburg oder dessen Rechtsnachfolger mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.

§ 12 Kirchenaufsichtliche Genehmigung

Die Beschlüsse über die Errichtung, Übernahme, Änderung oder Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.


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